20 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG SAMSTAG, 4. MAI 2024, 14.00 UHR in der Kletterhalle Reutlingen, Rommelsbacher Straße 65, 72760 Reutlingen im Rahmen des Sektionstages Tagesordnung 1. Bericht des Vorsitzenden 2. Bericht der JDAV 3. Jahresrechnung 2023 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Ehrungen (Sportlerehrung/Ehrennadeln) 7. Ausblick 2024 8. Wirtschaftsplan 2024 9. Satzungsänderungen 10. Ergänzungswahlen 11. Schlusswort Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zum 15.04.2024 an den Ersten Vorsitzenden zu richten. Wir freuen uns, Sie bei der Mitgliederversammlung 2024 willkommen zu heißen. Bitte den Mitgliedsausweis mitbringen. Der Vorstand Satzungsänderung 2024 Auf der Hauptversammlung des Bundesverbandes 2023 wurden einige Formulierungen in der Mustersatzung angepasst, die wir umsetzen müssen. Daneben wollen wir die Kooperation zwischen uns und anderen DAV-Sektionen in die Satzung einfügen (aus steuerrechtlichen Gründen notwendig). Das betrifft insbesondere unsere Kooperation mit der Sektion Tübingen. Und wir wollen die Wahlmodalitäten für den Beirat und die Kassenprüfer*innen den Regelungen des Vorstandes anpassen: Alle Wahlämter sollen im gleichen Rhythmus gewählt werden. Für alle Ämter gilt dann bei Wechsel während der Wahlperiode eine entsprechende Ergänzungswahl. Um das übersichtlich zu gestalten, haben wir eine Synopse erstellt; Ihr findet die Regelungen, die wir umsetzen müssen im Teil I und alle vom Vorstand und Beirat vorgeschlagenen Änderungen in Teil II. Für Fragen vorab steht unsere Schriftführerin Stefanie Stein (stefanie.stein@dav-reutlingen.de oder 0176 23850529) gerne zur Verfügung. Der Weg über das Antragsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung steht selbstverständlich auch offen.
21 SATZUNGSÄNDERUNG – TEIL I Mustersatzung → Änderungen § 2 Vereinszweck 2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller. 3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Unsere Satzung → soll gestrichen/ersetzt werden in fett § 2 Vereinszweck 2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern. 3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen: h) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, j) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit; es erfolgt damit auch eine Anpassung der Nummerierungen § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen: neu auf Position h) neu auf Position j) § 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V. Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören: NEU: g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt; § 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V. Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören: ERSETZT: 7) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV- Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen; SATZUNGSÄNDERUNG – TEIL II Neuer Regelungsvorschlag von Vorstand und Beirat → in grün § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen: NEU: r) Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen. Unsere Satzung → soll gestrichen/ersetzt werden in fett § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen: § 13 Abteilungen 1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. § 19 Beirat NEU: 1. S.2: Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. § 13 Abteilungen 1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. § 19 Beirat 1. S.2: Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. § 24 Rechnungsprüfer/innen NEU: Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein*e Kassenprüfer*in vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein*e neue*r Kassenprüfer*in gewählt. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. § 24 Rechnungsprüfer/innen Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
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